Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Logistik der salzdepot zürich ag

Art.1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Lagerauftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der salzdepot zürich ag. 
 
Sie umfassen die gesamten, nachstehenden näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Lagerhalters. 
 
Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. 
 
Art. 2 Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Lagerhalters gemäss Bedingungen umfasst ausschliesslich die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und Auslagerung. 
 
Aufgrund der dem Lagerhalter erteilten Weisungen übernimmt dieser die Einlagerung und die Aufbewahrung der Ware und besorgt alle mit dem Empfang, der Auslieferung, dem Weitertransport und sonstigen Behandlung des Lagergutes verbundenen Arbeitsleistungen nach Massgabe nachstehender Bedingungen und gegen Entrichtung des vereinbarten Entgeltes. 
 
Die Aufnahme von Waren ins Lager hat der Lagerhalter dem Lagernehmer durch Ausfertigung eines Lagerscheines zu bestätigen. Für Art und Anzahl der eingelagerten Ware ist ausschliesslich der Lagerschein massgebend. Erst nach Unterzeichnung des Lagerscheines durch Lagerhalter und Lagernehmer wird dieser verbindlich. 
 
Die Kontrolle bei Eingang der einzulagernden Ware beschränkt sich auf deren äusseren Beschaffenheit. Für den Inhalt jeglicher Behältnisse haftet der Lagerhalter nur, wenn deren Ein- und Auspacken sowie Plombierung durch seine eigenen Hilfspersonen besorgt wurde und ein vom Lagerhalter ausgestelltes Verzeichnis darüber vorliegt. 
 
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben zu enthalten, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. unverzollte Ware, Pflichtlager usw.) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen (z.B. Geruchsemissionen, besondere Bodenbelastung, extreme Ausmasse, Feuchtigkeit und Temperaturvorschriften usw.) 
 
Von der Annahme zur Lagerung sind ausgeschlossen: Gefahrengüter wie feuer- und explosionsgefährliche und überhaupt alle Güter, die in irgendeiner Weise nachteilig auf ihre Umgebung einwirken (z.B. Lebensmittel) oder die durch gesetzliche Vorschriften dem privaten Verkehr entzogen sind. Werden solche Güter dennoch eingelagert, so haftet der Lagernehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. 
 
Von der Annahme zur Lagerung sind ausserdem ausgeschlossen: Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaft haben oder Edelmetalle. 
 
Art. 3 Überprüfung des Lagergutes
Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in geeigneten Lagerräumen, nicht aber auf besondere Vorkehren und die Behandlung des Gutes während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind. 
 
Der Lagerhalter überprüft regelmässig den Zustand seines Lagers. Stellt er offensichtliche Veränderungen an Gütern fest, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet er es dem Lagernehmer. Ist Gefahr in Verzug ist er berechtigt, nach  
 
 
bestem Wissen alleine die nötigen Vorkehrungen zum Schutz der Güter zu treffen. 
 
Art. 4 Haftung des Lagerhalters
Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer für sorgfältige Ausführung des Auftrages. 
 
Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Lagerhalter noch etwaige Unterbeauftragte vermeiden und/oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Er haftet nur für nachweisbar durch grobes Verschulden von ihm selbst oder von seinen Hilfspersonen verursachten entstandenen Schäden; im letzteren Fall nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. 
 
Die Haftung des Lagerhalters ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert am Einlagerungsort der Ware zur Zeit des Verlustes oder der Beschädigung, höchstens aber auf den deklarierten Wert im Lagerschein. 
 
Pro Ereignis ist die Haftung des Lagerhalters auf CHF 20’000 beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen (Art. 6 nachfolgend). 
 
Die Haftung des Lagerhalters ist in nachfolgenden Fällen wegbedungen: a) Für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände. b) Für Folgen falscher Deklaration c) Für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind d) Der Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmitteln u.a.m. e) Für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Mottenschutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel f) Für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppich sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit g) Für Geld, Wertpapiere, Dokumente für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sowie solche, die verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind h) Für Schäden verursacht durch höhere Gewalt i) Für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern j) Für Schäden bei Einlagerungen in Containern 
 
Die Haftung des Lagerhalters für den Zustand und Bestand der Ware endet im Zeitpunkt, in welchem der Lagernehmer oder dessen Beauftragter das Gut ohne spezifischen Vorbehalt angenommen hat (Art. 14). 
 
Art. 5 Haftung des Lagernehmers
Der Lagernehmer selbst haftet für alle Schäden, die durch das Lagergut dem Lagerhalter oder Dritten entstehen. 
 
Art. 6 Versicherung
Zur Versicherung des Lagergutes gegen Feuer-. Wasser- und Einbruchdiebstahlschäden ist der Lagerhalter nur verpflichtet, 
wenn ein schriftlicher Auftrag des Lagernehmers unter Angabe des Versicherungswertes und des zu deckenden Risikos vorliegt. 
 
Dagegen ist der Lagerhalter berechtigt, das Gut auch ohne besonderen Auftrag in üblicher Höhe gegen Wasser-, Feuer- oder Einbruchdiebstahlschäden zu versichern bei gleichzeitiger Avisierung des Lagernehmers. Falls der Lagernehmer nicht umgehend schriftlich eine Änderung des vom Lagerhalter ohne Verbindlichkeit festgesetzten Versicherungswertes verlangt, ist diese Summe massgebend. 
 
Die entsprechenden Prämien werden in Rechnung gestellt. 
 
Falls der Lagernehmer bereits eine Versicherung für das Lagergut besitzt und dies beim Abschluss des Lagervertrages bekannt gibt, wird der Lagerhalter von der Deckung der Versicherung absehen. In einem solchen Fall besteht bei einem eventuellen Schaden keine Haftpflicht des Lagerhalters. Bei jedem Schadenfall hat der Lagernehmer nur soweit Anspruch auf Schadenersatz, als die Versicherungsgesellschaft aufgrund der bezüglichen Versicherungsbedingungen einen solchen leistet, unter Abzug allfälliger Forderungen, die dem Lagerhalter noch zustehen. 
 
Art. 7 Lagergeld und Zahlungsbedingungen
Das Lagergeld wird pro Kalendermonat berechnet, dieses ist 20 Tage nach Rechnungstellung fällig. Jeder begonnene Monat wird voll angerechnet. Zusätzliche Leistungen werden jeweils rückwirkend mit dem Lagergeld für den nächsten Monat verrechnet. 
 
Art. 8 Domizilwechsel
Der Lagernehmer hat dem Lagerhalter jeden Wechsel seines Domizils unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange der Domizilwechsel nicht angezeigt ist, ist der Lagerhalter berechtigt, die Korrespondenz an die letztgenannte Adresse des Lagernehmers zu senden. 
 
Art. 9 Retentionsrecht und freihändiger Verkauf
Die eingelagerten Güter haften dem Lagerhalter als Pfand (Art. 485 Abs. 3 OR, Art. 895 ZGB) für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lagernehmer. 
 
Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist an die letztgenannte Adresse des Lagernehmers (Art. 8) darf der Lagerhalter die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten (freihändiger Verkauf oder, falls das Lagergut keinen materiellen Wert aufweist, Entsorgung). 
 
Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird vorab zur Kostendeckung verwendet. Vom Erlös nicht gedeckte ausstehende Lagerkosten bzw. die Kosten des Verkaufes oder der Entsorgung werden dem Lagernehmer in Rechnung gestellt. Ein allfälliger Überschuss wird ausbezahlt. 
 
Art. 10 Übertragung des Lagerscheines
Geht das Eigentum des Lagergutes nach der Einlagerung an einen Dritten über, so muss für diesen ein neuer Lagerschein ausgestellt werden. Erst nach dessen beiderseitigen Unterzeichnung wird die Übertragung rechtskräftig. Der Lagerhalter ist berechtigt, vor Ausstellung des neuen Lagerscheines volle Bezahlung der auf dem Gut lastenden Forderungen zu verlangen. 
 
Für die daraus entstehenden Kosten hat der Lagernehmer aufzukommen. 
 
Art. 11 Ein- und Auslagerung/Besichtigung des Lagergutes
Die Ein- und Auslagerungen können jeweils zu unseren offiziellen Bürozeiten erfolgen. Der Lagernehmer hat nach vorheriger Anzeige von mindestens 24 Stunden und in Begleitung eines 
Funktionärs des Lagerhalters gegen Vorweisung des Lagerscheines und unter Übernahme der daraus entstehenden Kosten Zutritt zum Lagerraum. 
 
Art. 12 Kündigung
Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit deren Ablauf. 
 
Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen kann der Lagernehmer oder der Lagerhalter den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung durch den Lagerhalter hat an die letztgenannte Domiziladresse des Lagernehmers zu erfolgen (es gilt Art. 8). 
 
Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten namentlich, wenn die eingelagerte Ware störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung, usw.) hat oder entwickelt, die andere Güter, das Lagerhaus selbst, darin tätige Personen oder die Umwelt beeinträchtigen; 
 
Dem Lagernehmer ist eine angemessene Frist zur Abholung des Lagergutes anzusetzen, wird das Lagergut nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt, ist der Lagerhalter berechtigt, die Güter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Lagernehmers freihändig zu verkaufen oder zu entsorgen, falls sie keinen materiellen Wert mehr aufweisen. 
 
Art. 13 Auslagerung
Der Lagerhalter ist bei Vorweisen des Lagerscheins verpflichtet, das Lagergut herauszugeben. Ohne Lagerschein ist er berechtigt, das Lagergut herauszugeben. In jedem Fall ist der Lagerhalter berechtigt, die Legitimation des Herausverlangenden weiter zu prüfen. Ein eventuelles Abhandenkommen des Lagerscheines ist unverzüglich dem Lagerhalter zwecks Ausstellung eines Duplikates und Ungültigerklären des ersten Lagerscheines zu melden. 
 
Bevor die Auslagerung auch nur eines Teils der eingelagerten Güter erfolgen kann, sind alle auf dem Lagergut lastenden Forderungen zu begleichen (Art. 7 und Art. 9). 
 
Werden einzelne Stücke herausverlangt, so hat der Lagernehmer für allfällige Arbeitsleistungen aufzukommen. Bei einer Teilauslagerung (oder zusätzlichen Einlagerung) kann der Lagerhalter die Höhe des Lagergeldes neu festsetzen. 
 
Sofern der Transport des Gutes nicht durch den Lagerhalter ausgeführt wird, so hat der Lagerhalter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Infrastrukturkosten und für Hilfspersonen. 
 
Art 14. Mängelrüge
Mängel bei der Rücknahme des Gutes müssen durch den Lagernehmer sofort gerügt werden. Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes verliert er alle Schadenersatzansprüche. Ansprüche für fehlendes Lagergut oder äusserlich erkennbare Schäden sind anlässlich der Auslagerung selbst, andere Ansprüche innerhalb von 3 Tagen nach Auslagerung dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen. Nimmt der Lagernehmer selbst oder dessen Beauftragter (nicht Lagerhalter) die Ein- und Auslagerung vor, so ist der Lagerhalter jeglicher Lagerhaftung enthoben. 
 
Art. 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Lagerhalters als Gerichtsstand. 
 
Es gilt schweizerisches Recht. 
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